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VEREINBARUNG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK LETTLAND UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT BER DIE GEGENSEITIGE AUFHEBUNG DER VISUMPFLICHT. Publicēts oficiālajā laikrakstā "Latvijas Vēstnesis", 8.01.1998., Nr. 6 https://www.vestnesis.lv/ta/id/212723

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08.01.1998., Nr. 6

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Veids: starptautisks dokuments

Pieņemts: 23.12.1997.

RĪKI
Oficiālā publikācija pieejama laikraksta "Latvijas Vēstnesis" drukas versijā.

VEREINBARUNG

ZWISCHEN DER REGIERUNG

DER REPUBLIK LETTLAND

UND DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT

BER DIE GEGENSEITIGE AUFHEBUNG DER VISUMPFLICHT

Die Regierung der Republik Lettland und der Schweizerische Bundesrat, im folgenden Vertragsparteien genannt,

in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

im Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstrken,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Būrger Lettlands, die einen gūltigen lettischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich lnger als 90 Tage innert 12 Monaten in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbsttigkeit auszuūben, knnen ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitten ausreisen.

Artikel 2

Schweizerische Staatsangehrige, die einen gūltigen schweizerischen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich lnger als 90 Tage innert 12 Monaten in Lettland aufzuhalten oder dort eine Erwerbsttigkeit auszuūben, knnen ohne Visum in Lettland einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitten ausreisen.

Artikel 3

Angehrige des einen Staats, die beabsichtigen, sich lnger als 90 Tage innert 12 Monaten im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbsttigkeit auszuūben, haben vor ihrer Abreise bei der zustndigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staates ein Einreisevisum einzuholen.

Artikel 4

Angehrige beider Staaten, die einen gūltigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den andern Staat begeben, sind whrend der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaates. Diese Bestimmung gilt auch fūr ihre Familienangehrigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gūltigen Pass besitzen.

Artikel 5

Angehrige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, knnen ohne Visum dorthin zurūckkehren, sofern sie eine gūltige Anwesenheitsbewilligung besitzen.

Artikel 6

Im Falle der Einfūhrung neuer Psse werden sich beide Vertragsparteien, wenn mglich mindestens 30 Tage im voraus, darūber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfūgung stellen.

Artikel 7

Diese Vereinbarung entbindet die Angehrigen des einen Staats nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und whrend des Aufenthalts im Gebiet des andern Staats die dort geltenden Gesetze und andern Rechtsvorschriften einzuhalten.

Artikel 8

Die zustndigen Behrden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehrigen des andern Staats, welche die ffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefhrden knnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.

Artikel 9

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lsen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend ūber die Einreisevoraussetzungen fūr Angehrige von Drittstaaten.

Artikel 10

Jede Vertragspartei kann aus Grūnden der ffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung vorūbergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzūglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

Artikel 11

Diese Vereinbarung gilt auch fūr das Gebiet des Fūrstentums Liechtenstein und fūr liechtensteinische Landesbūrger.

Artikel 12

1. Diese Vereinbarung ist unbefristet. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekūndigt werden. Die Kūndigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

2. Diese Vereinbarung erlischt, wenn das Abkommen ūber die Rūckūbernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt gekūndigt oder suspendiert wird.

Artikel 13

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Riga am 23. Dezember 1997 in zwei Urschriften, jede in lettischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte authentisch und gleichermassen verbindlich sind.

FR DIE REGIERUNG FR DEN SCHWEIZERISCHEN

DER REPUBLIK LETTLAND BUNDESRAT

VALDIS BIRKAVS PIERRE LUCIRI

AUŠENMINISTER BOTSCHAFTER DER SCHWEIZ

IN LETTLAND UND IN LITAUEN

Oficiālā publikācija pieejama laikraksta "Latvijas Vēstnesis" drukas versijā.

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