Das Auβenministerium der Republik Lettland entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich zu informieren, daš die Note der Botschaft Nr.10/02 vom 4.März 2002 mit folgendem Text empfangen wurde:
“Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Aussenministerium der Republik Lettland seine Hochachtung und beehrt sich, ihm unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 14.September 1999 und auf die lettische Note vom 16.Dezember 1999 betreffend das Abkommen vom 23.Dezember 1997 ūber die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat vorschlägt, das genannte Abkommen wie folgt zu ändern:
1. Der Wortlaut “innert 12 Monaten“ in den Artikeln 1, 2 und 3 ist durch “innert 6 Monaten“ zu ersetzen.
2. Das Abkommen wird durch einen neuen Artikel 3bis in folgender Fassung ergänzt: “Die genannte Frist von 6 Monaten wird gemäss der nationalen Gesetzgebung jeder Vertragspartei bestimmt.“
Falls die Regierung der Republik Lettland mit dieser Änderung des Abkommens einverstanden ist, beehrt sich die Botschaft vorzuschlagen, dass die vorliegende Note und die identische Antwort des Aussenministeriums der Republik Lettland ein Abkommen zwischen den beiden Staaten bilden, welches das Abkommen vom 23.Dezember 1997 ändert und am 1.Tag des auf den Empfang der lettischen Note folgenden Monats in Kraft tritt.
Die Botschaft benūtzt diese Gelegenheit, um das Ministerium seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Ministerium beehrt sich im Namen der Regierung der Republik Lettland die Botschaft darūber zu benachrichtigen, daš es mit den Änderungen im Vertrag einverstanden ist. Die Änderungen sollen am 1.Tag des auf den Empfang dieser Note folgenden Monats in Kraft treten.
Das Ministerium bittet die Botschaft den Empfang dieser Note zu bestätigen.
Das Auβenministerium der Republik Lettland benūtzt diese Gelegenheit, der Schweizerischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Riga, den 19 Juni 2002
An die Schweizerische Botschaft